Die Instrumentenversicherung zahlt, wenn Ihr versichertes Instrument durch ein unvorhergesehenes Ereignis beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt (Allgefahrendeckung).
Die Instrumentenversicherung erstattet im Reparaturfall die notwendigen Reparaturkosten zur Wiederherstellung des früheren funktionsfähigen Zustandes. Die Reparaturkosten umfassen die Kosten für die Ersatzteile und den Arbeitslohn des Reparateurs sowie etwaige notwendige Entsorgungs-, Versand- bzw. Anfahrtskosten des Reparateurs in der erforderlichen und der tatsächlich angefallenen Höhe.
Wenn Ihr versichertes Musikinstrument bzw. Zubehör eines Musikinstruments nicht mehr repariert werden kann oder die Reparaturkosten höher sind als der Versicherungswert Ihres versicherten Musikinstruments bzw. Zubehör eines Musikinstruments, liegt ein Totalschaden vor. Dann zahlt die Instrumentenversicherung Ihnen eine Geldentschädigung in Höhe des Versicherungswerts.
Bei Entwendung durch Raub bzw. Diebstahl erhalten Sie ebenfalls eine Geldentschädigung in Höhe des Versicherungswerts.
Verlieren Sie das Instrument oder lassen Sie es versehentlich stehen, erhalten Sie eine Entschädigung in Höhe des Versicherungswerts. Hiervon wird eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgezogen. Die Versicherungsleistung ist jedoch in diesen Fällen auf maximal 1.500 Euro begrenzt.
Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert einer Sache gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) zum Zeitpunkt des Schadens. Ist der sich aus Alter, Abnutzung und Gebrauch ergebene Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als 40 Prozent des Neuwerts, so gilt als Versicherungswert der Zeitwert. Der Zeitwert ist der Neuwert, abzüglich dem Zustand der versicherten Sache (z.B. Alter, Abnutzung, Gebrauch) entsprechenden Betrags. Sie erhalten jedoch maximal die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme (Höchstentschädigung).